Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 18.06.2004 ausdrücklich klargestellt, dass das reine zur Verfügung stellen (Vermietung) von Kranen - auch mit Personal - keine Bauleistung im Sinne des § 13 b UStG darstellt. Eine Bauleistung liegt somit nicht vor, wenn Inhalt der Leistung der Transport des Krans zur Baustelle, der Aufbau und die Bedienung des Krans nach Anweisung des Anmietenden zur Beförderung von Gütern am Haken ist. Die Firma WASEL GmbH erbringt somit keine Bauleistungen im Sinne des § 13 b UStG. Die Vorschrift des § 13 b Abs. 1 Nr. 4 UStG findet daher bei der WASEL GmbH keine Anwendung. Da die Firma WASEL GmbH keine Bauleistungen erbringt, entfällt auch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des EStG.